Arglist wird allerdings bereits bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_767/2019 vom 7. April 2020 E. 4.3.1 mit Verweis auf BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2; 143 IV 302 E. 1.3.1). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung.