17 lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Betreffend die theoretischen Grundlagen zu diesem Tatbestand wird vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 36 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 265 ff.). Ergänzend hält die Kammer Folgendes fest: