Es mangle offensichtlich an einer arglistigen Täuschung des Beschuldigten, weshalb der objektive Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt und der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen sei. Sollte die Kammer allerdings zum Schluss gelangen, der objektive und subjektive Tatbestand seien erfüllt, dann dürfte maximal von einer Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten von 10-15% und somit von einem Deliktsbetrag von höchstens CHF 1‘000.00 ausgegangen werden (vgl. zum Ganzen pag. 19 321 f.). 12.8.2 Theoretische Grundlagen Des Betrugs macht sich nach Art.