18 274 f.). Der Verteidiger wandte für den Beschuldigten in der Berufungsverhandlung dagegen ein, die vom Beschuldigten der SUVA eingereichten Arztzeugnissen seien inhaltlich wahr, weshalb von einem wissentlichen und willentlichen Vorspiegeln falscher Tatsachen zwecks Erlangung zu hoher resp. nicht geschuldeter Taggelder keine Rede sein könne. Es mangle offensichtlich an einer arglistigen Täuschung des Beschuldigten, weshalb der objektive Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt und der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen sei.