Am 6. November 2014 meldete der Beschuldigte seinen Unfall der SUVA und hielt im entsprechenden Formular fest, er arbeite für die G.________ GmbH zu 100% als Gerüstbauer und sei aufgrund seines Unfalls vom 14. Oktober 2014 in diesem Umfang arbeitsunfähig. Die SUVA musste sich bei der anschliessenden Berechnung der dem Beschuldigten zustehenden Versicherungsleistungen an die erwähnten Arztzeugnisse halten, wodurch auch sie über das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten getäuscht wurde. Ausgehend von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit entrichtete sie der G.__