Weitere Versicherungsleistungen verrechnete sie offenbar mit eigenen Prämienansprüchen. Mit Verfügung vom 3. September 2015 forderte die SUVA vom Beschuldigten CHF 10‘401.75 für Taggeldleistungen und CHF 812.15 für Heilungskosten zurück (pag. 14 001 374), wobei letztere geschuldet waren, die Hälfte der Taggelder dahingegen aber nicht. Der Beschuldigte focht diese Rückforderungsverfügung der SUVA wie bereits erwähnt nicht an, weshalb sie in Rechtskraft erwuchs. Zusammengefasst beträgt der Vermögensschaden der SUVA somit 50% von CHF 10‘401.75 (= bezahlte Taggeldleistungen), mithin CHF 5‘200.90. 12.6.4