__ GmbH ausführte. Die SUVA hätte mithin – entsprechend einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit – lediglich 50% der Taggelder geschuldet, womit sie sich durch die Zahlung der vollen Taggelder an ihrem Vermögen schädigte. Am 26. November 2014 richtete die SUVA der G.________ GmbH für den Beschuldigten für die Periode vom 17. Oktober 2014 bis 13. November 2014 CHF 6‘536.90 (28 x ein volles Taggeld à CHF 231.15) aus (pag. 14 001 204). Weitere Versicherungsleistungen verrechnete sie offenbar mit eigenen Prämienansprüchen.