Zur Frage, ob der SUVA dadurch einen Schaden entstand und wenn ja, in welcher Höhe Aufgrund des hiervor erwähnten Irrtums der SUVA richtete diese der G.________ GmbH Versicherungsleistungen für den Beschuldigten und den Ärzten Honorar für ihre Leistungen aus. Diese Versicherungsleistungen waren jedoch nur zur Hälfte geschuldet, weil der Beschuldigte – wie hiervor dargetan – zu mindestens 50% arbeitsfähig war und auch mindestens in diesem Umfang administrative Tätigkeiten für die G.________ GmbH ausführte.