04 001 424). Damit wurde die SUVA durch den Beschuldigten über die Art seiner Arbeitstätigkeit und damit über den Grad seiner Arbeitsunfähigkeit sowie den umfangsmässigen Anspruch auf Versicherungsleistungen getäuscht. Konkret ging die SUVA aufgrund der Arztzeugnisse fälschlicherweise davon aus, der Beschuldigte arbeite zu 100% als Gerüstbauer und sei daher wegen des Unfalls zu 100% arbeitsunfähig, womit sie sich im Ergebnis über den Umfang ihrer Zahlungspflicht irrte. 12.6.3 Zur Frage, ob der SUVA dadurch einen Schaden entstand und wenn ja, in welcher Höhe Aufgrund des hiervor erwähnten Irrtums der SUVA richtete diese der G.__