15 29. November 2014 (vgl. pag. 14 001 205) – über den Beschuldigten vor, die ihm allesamt eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bescheinigten. Ausserdem gab der Beschuldigte der SUVA in seiner Schadenmeldung UVG am 6. November 2014 (wahrheitswidrig) an, er arbeite bei der G.________ GmbH zu 100% als Gerüstbauer (pag. 14 001 188). Diese hatte sich vor dem Unfall per 1. September 2014 der Versicherungspflicht unterstellt, weshalb der angestellte Beschuldigte von der SUVA für Arbeitsunfälle versichert war (vgl. pag. 04 001 418 f. und pag. 04 001 424).