Damit gaben die beiden Ärzte ihren Irrtum über die Art der Tätigkeit des Beschuldigten bei der G.________ GmbH und mithin über den Grad seiner Arbeitsunfähigkeit an die SUVA weiter, wodurch die SUVA über den wahren Sachverhalt – die Tatsache, dass der Beschuldigte noch zu 50% arbeiten konnte und dies auch tat – getäuscht wurde. 12.6.2 Zur Frage, ob sich die SUVA aufgrund der Täuschung des Beschuldigten in einem Irrtum über ihre Zahlungspflicht befand, als sie ihm resp. der G.________ GmbH für den Unfall vom 14. Oktober 2014 Versicherungsleistungen ausrichtete Auch diese Frage ist aus Sicht der Kammer zu bejahen: