Sie wussten nicht, dass der Beschuldigte der faktische Geschäftsführer der G.________ GmbH war und im Rahmen dieser Geschäftsführungstätigkeit zu mindestens 50% (auch) administrative Arbeiten ausführte, insbesondere zumal seine Freundin, welche gemäss Handelsregister die eigentliche Geschäftsführerin der G.________ GmbH war, 14 Tage nach dem Beschuldigten ebenfalls einen Arbeitsunfall erlitt und in der Folge arbeitsunfähig war. Am 6. November 2014 meldete der Beschuldigte seinen Arbeitsunfall schliesslich der SUVA und machte damit Taggeldansprüche geltend (pag. 05 002 018 Z. 29 ff.)