05 001 006 Z. 165). Die Aussagen des Beschuldigten in der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach seine administrativen Tätigkeiten nur 10-15% ausgemacht hätten, erweisen sich somit als nachträgliche Schutzbehauptungen. Insgesamt steht für die Kammer in Würdigung der voranstehenden Ausführungen fest, dass sich Dr. E.________ und Dr. F.________ bei der Verfassung ihrer Arztzeugnisse resp. der Bescheinigung der 100%-igen Arbeitsunfähigkeit über die Art der Tätigkeit des Beschuldigten bei der G.________ GmbH irrten. Sie wussten nicht, dass der Beschuldigte der faktische Geschäftsführer der G.___