19 361 Z. 253 ff.). Diese Aussagen des Beschuldigten stimmen zwar mit denjenigen, die er vor der Vorinstanz machte, überein. Jedoch divergieren sie seinen ersten Aussagen und stehen zudem im Widerspruch zu den Darstellungen der übrigen befragten Personen. Der ehemalige Chauffeur des Beschuldigten, L.________ (vgl. pag. 05 004 003 Z. 69 und Z. 84), gab auf Frage, ob der Beschuldigte selbst auch Gerüste auf- und abgebaut habe, nämlich an (pag. 05 004 004 Z. 113 ff.): «Nein, das hat er nicht. Manchmal etwas Kleines im Rahmen von Anweisungen, aber sonst eigentlich nichts.».