In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung relativierte der Beschuldigte seine zuvor bei der Staatsanwaltschaft gemachte Aussage zum Umfang seiner Geschäftsführertätigkeit also massiv. Nachdem er anfänglich nicht einmal erwähnt hatte, für die G.________ GmbH Gerüstbauarbeiten auszuführen, wuchs der Anteil dieser Arbeiten im Laufe des Verfahrens auf 85-90%. In der Berufungsverhandlung stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, nach seinem Unfall nicht wie von der Vorinstanz angenommen zu 50% gearbeitet zu haben, sondern pro Tag nur ca. zweimal telefoniert zu haben und pro Woche einmal auf die Baustelle gegangen zu sein, um nachzuschauen (pag.