• In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen generell und gab auf Frage, ob er ca. 50% der Arbeitszeit für das aufgewendet habe, was ein Chef so mache, an, er habe mit der verletzten Schulter nicht mehr auf dem Gerüst arbeiten, die Organisation des Personals aber machen können (pag. 18 188 Z. 204 ff.). Die darauffolgende Frage, warum er sich gegenüber der SUVA dann zu 100% als arbeitsunfähig bezeichnet habe, beantwortete der Beschuldigte wie folgt (pag. 18 188 Z. 211 ff.): Also ich kann mich nicht gut erinnern. Zuerst habe ich den Unfall gemacht, dann wusste ich nicht was machen.