05 010 005 Z. 140 und Z. 156 ff.). • Diese Einschätzungen der Ärzte sind insoweit folgerichtig, als der Beschuldigte aufgrund der Verletzungen, die er am 14. Oktober 2014 erlitt, effektiv nicht mehr in der Funktion als Gerüstbauer auf einem Gerüst arbeiten konnte. Der Beschuldigte verschwieg gegenüber Dr. E.________ und Dr. F.________ aber, dass er nicht nur Gerüstbauer, sondern primär auch faktischer Geschäftsführer der G.________ GmbH war. Gegenüber der Staatsanwältin beschrieb der Beschuldigte seine Tätigkeit für die G.________ GmbH am 31. Januar 2017 folgendermassen (pag. 05 002 003 Z. 87 ff.