Für den 14. Oktober 2014 wurde die Arbeitsunfähigkeit auf 50% beziffert, weil der Beschuldigte an diesem Vormittag gemäss eigenen Angaben noch arbeiten konnte (zum Ganzen pag. 14 001 186 und pag. 14 001 209). Auch der Hausarzt des Beschuldigten, Dr. F.________, schrieb ihn in der Folge zu 100% arbeitsunfähig (u.a. pag. 14 001 187), weil der Beschuldigte auch ihm gegenüber kundtat, für die G.________ GmbH zu 100% als Gerüstbauer zu arbeiten (vgl. pag. 05 010 005 Z. 140 und Z. 156 ff.)