12 und hielt die Angaben des Beschuldigten mit den Unfallfolgen für vereinbar. Als Therapie wurde eine Analgesie und das Tragen einer Armschlinge verordnet und festgehalten, es solle eine Nachkontrolle durch den Hausarzt Dr. F.________ erfolgen (zum Ganzen pag. 14 001 209). Dr. E.________ attestierte dem Beschuldigten für die Zeit vom 15. bis 18. Oktober 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. Für den 14. Oktober 2014 wurde die Arbeitsunfähigkeit auf 50% beziffert, weil der Beschuldigte an diesem Vormittag gemäss eigenen Angaben noch arbeiten konnte (zum Ganzen pag.