und Dr. F.________ falsche Angaben zu seiner Tätigkeit machte und sich von ihnen gestützt darauf inhaltlich unwahre Arztzeugnisse erstellen liess, die er sodann der SUVA einreichte. Die Kammer stützt sich dabei auf folgende Argumente: • Wie bereits erwähnt ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 14. Oktober 2014 um die Mittagszeit auf einer Baustelle in O.________ einen Arbeitsunfall erlitt und sich in der Folge in den R.________ (Notfall) in Bern begab, wo er Dr. E.________ mitteilte, er arbeite als Gerüstbauer und sei auf einem Gerüst gestürzt.