_, die Weiterbehandlung des Beschuldigten erfolge durch dessen Hausarzt Dr. F.________ (zum Ganzen pag. 14 001 209). Gestützt auf diese Angaben und Unterlagen richtete die SUVA Taggelder von CHF 10'401.75 an den Beschuldigten und Arzthonorare von CHF 812.75, total CHF 11‘213.90, aus (vgl. pag. 14 001 375). Dieser Gesamtbetrag blieb unangefochten, zumal der Beschuldigte die Rückzahlungsforderung der SUVA in dieser Höhe akzeptierte und keinen Rechtsvorschlag gegen die entsprechende Betreibung erhob (pag. 14 001 379 ff.).