___ und Dr. F.________ daher objektiv und subjektiv wahr, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, der Beschuldigte habe die Ärzte und sodann die SUVA zwecks Erlangung ihm nicht zustehender Versicherungsleistungen über die Art seiner Tätigkeit und mithin über den Grad seiner Arbeitsunfähigkeit getäuscht (zum Ganzen pag. 19 320 f.). 12.4 Unbestrittener Sachverhalt im Besonderen Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 14. Oktober 2014 um 13.30 Uhr auf einer Baustelle in O.________ einen Arbeitsunfall erlitt und sich daraufhin in den R.________ (Notfall) begab. Dort wurde er von Dr. S.__