tungen von total CHF 10‘401.75 ausbezahlt habe, obwohl der Beschuldigte nur die Hälfte davon zu Gute gehabt hätte, weil er tatsächlich nicht zu 100%, sondern «lediglich» zu 50% arbeitsunfähig gewesen sei. Insgesamt habe die SUVA dem Beschuldigten daher CHF 5‘200.90 zu viel ausgerichtet (zum Ganzen pag. 18 260 f.). 12.3 Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Der Verteidiger brachte namens und im Auftrag des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz vor, diese sei fälschlicherweise zur Überzeugung gelangt, der Beschuldigte habe die Ärzte E.