Auf Grundlage der erwähnten durch A.________ wissentlich und willentlich wahrheitswidrig erwirkten medizinischen Zeugnisse sowie dessen wahrheitswidrigen Angaben (u.a. Besprechung vom 16. Februar 2015), berechnete die Suva — in irriger Vorstellung über Grad und Umfang der tatsächlich vorliegenden Arbeitsunfähigkeit — den Versicherungsanspruch auf Basis eines hundertprozentigen Erwerbsausfalls und gewährte A.________ Taggelder (bzw. Prämienbefreiung) in der Höhe von CHF 10'401.75, wodurch sie sich im Umfang von mind. rund CHF 5'200.90 unmittelbar selbst am Vermögen schädigte. Dabei handelte A.____