Dies stellt eine Widerhandlung gegen das UVG dar, wofür der Beschuldigte als faktischer Geschäftsführer von der Vorinstanz – wie bereits erwähnt – rechtskräftig zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt wurde. Unklar ist demgegenüber der Wert der in dieser Zeit erbrachten Arbeitsleistungen. Gemäss dem Erkenntnisbericht der M.________ GmbH vom 28. August 2015 (nachfolgend: Bericht der M.________) soll in dieser Zeit ein Umsatz von CHF 248‘324.75 erzielt worden sein (pag. 14 001 361), was aus Sicht der Kammer bei einer Angestellten (K.________) im Juli 2014 und deren zwei (K.__