Demnach und weil die Arbeitsverträge des Beschuldigten und von K.________ bereits seit dem 1. August 2014 (Beschuldigter) bzw. dem 1. Juli 2014 (K.________) liefen, ist weiter unbestritten, dass die G.________ GmbH vom 1. Juli bis 31. August 2014 Arbeitsleistungen erbrachte, ohne über einen Unfallversicherungsschutz für ihre Angestellten zu verfügen. Dies stellt eine Widerhandlung gegen das UVG dar, wofür der Beschuldigte als faktischer Geschäftsführer von der Vorinstanz – wie bereits erwähnt – rechtskräftig zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt wurde.