Die vorliegende Anklageschrift erfüllt die Umgrenzungs- und Informationsfunktion daher klar. Was den Anfangstatzeitpunkt des Vorwurfs der Urkundenfälschung angeht (14. November 2014 statt 14. Oktober 2014), so handelt es sich dabei um eine offensichtliche Missschreibung. Insgesamt wusste der Beschuldigte zu jedem Zeitpunkt genau, was ihm vorgeworfen wird und er konnten sich entsprechend rechtzeitig sowie umfassend verteidigen. 7 III. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung