8. Subsumtion Nach Auffassung der Kammer ist der Anklagegrundsatz vorliegend bei keinem der (vier zu diskutierenden) Vorwürfe verletzt. Zwar wurden effektiv relativ lange Deliktszeiträume angeklagt, jedoch wurden diese nicht willkürlich gewählt. Aus der Anklageschrift – in casu dem Strafbefehl vom 29. Mai 2018 – ergibt sich zudem genau, was dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfen wird. Die vorliegende Anklageschrift erfüllt die Umgrenzungs- und Informationsfunktion daher klar.