Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Misswirtschaft würden Umschreibungen der einzelnen Tathandlungen schliesslich gänzlich fehlen, weshalb völlig unklar sei, wann der Beschuldigte Geld vom Firmenkonto abgehoben und zur Bezahlung privater Schulden und/oder zum Spielen im Casino, mithin für private Zwecke verwendet haben soll. Insgesamt sei die Anklage daher nicht aus sich heraus verständlich und genüge den Anforderungen nicht (zum Ganzen pag. 19 320).