Zur Begründung brachte er vor, die Deliktszeitpunkte der Vorwürfe gemäss Ziffer 1-3 und 5 des Strafbefehls (Betrug, Urkundenfälschung, versuchter Betrug, Misswirtschaft) seien willkürlich gewählt worden, insbesondere was das Ende der angeklagten Zeitspannen angehe. Aus den dazugehörigen Sachverhalten gehe nicht hervor, wie die Staatsanwaltschaft und später das Wirtschaftsstrafgericht auf die fraglichen Zeiträume gekommen seien. Beim Vorwurf der Urkundenfälschung sei als Unfall- und Anfangszeitpunkt zudem der 14. November 2014 festgehalten worden, obwohl sich der Unfall schon einen Monat früher – am 14. Oktober 2014 – ereignet habe.