18 216]), wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Ziff. I/2/2.1.-2.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 18 216]), wegen versuchten Betrugs (Ziff. I/3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 18 216]) sowie wegen Misswirtschaft (Ziff. I/5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 18 216]). Weiter hat die Kammer die Sanktion inklusive die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO;