89 Abs. 4 StGB). Die Probezeit begann frühestens am 8. August 2015 zu laufen und endete damit frühestens am 7. August 2016. Während zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 3. April 2019 noch nicht drei Jahre verstrichen waren, ist dies heute der Fall. Für das Einstellungsverfahren werden weder Verfahrenskosten ausgeschieden noch wird eine Entschädigung ausgerichtet. Angefochten und von der Kammer zu beurteilen sind demgegenüber die Verurteilungen wegen Betrugs (Ziff. I/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 18 216]), wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Ziff.