5 li/August 2014 in Bern, schuldig erklärt und zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 resp. – bei schuldhafter Nichtbezahlung – zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verurteilt wurde (vgl. Ziff. I/4 und Ziff. II/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 18 216 und pag. 18 217). Das Rückversetzungsverfahren gegen den Beschuldigten ist infolge Zeitablaufs von drei Jahren seit Ablauf der Probezeit gemäss Urteil vom 7. August 2015 (pag. 19 047 ff.) einzustellen (vgl. Art. 89 Abs. 4 StGB).