und sei in Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 22.12.2014. 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. 3. zur Bezahlung der Verfahrenskosten der Voruntersuchung sowie der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung.