4. Die auf die Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A.________ sei gemäss eingereichter Kostennote zu bestimmen. 5. Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen durch das Gericht zu treffen. Die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin D.________, stellte mit Schreiben vom 4. Mai 2020 die folgenden – dem erstinstanzlichen Urteil entsprechenden – Anträge (pag. 19 295 f): I. A.________ sei schuldig zu erklären: