3 Am 10. Oktober 2019 wurden die Parteien zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen, wobei der Generalstaatsanwaltschaft das Erscheinen freigestellt wurde (pag. 19 268 f.) Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 teilte Fürsprecher B.________ für den Beschuldigten – innert der mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 gesetzten Frist (pag. 266 f.) – mit, die Berufung beschränke sich auf die erstinstanzlichen Schuldsprüche und Sanktionen wegen Betrugs (Ziff. I/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Ziff.