19 254 f.). Mit Eingabe vom 5. August 2019 teilte Fürsprecher B.________ für den Beschuldigten mit, betreffend Nichteintreten auf die Anschlussberufung würden keine Anträge gestellt (pag. 19 262). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 zog Staatsanwältin D.________ die Anschlussberufung vom 11. Juli 2019 zurück (pag. 19 264).