Die Generalstaatsanwaltschaft verfügte am 19. Juni 2019, für das oberinstanzliche Verfahren werde Staatsanwältin D.________ der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraut (pag. 19 240). Staatsanwältin D.________ teilte mit Eingabe vom 11. Juli 2019 mit, sie schliesse sich der Berufung des Beschuldigten an und beschränke die Anschlussberufung auf die Sanktion (pag. 19 254 f.). Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten machte Staatsanwältin D.________ keine geltend (vgl. pag. 19 250 und pag. 19 254 f.).