2 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr der Hauptverhandlung um insgesamt CHF 600’00, ausmachend anteilsmässig zugunsten von A.________, vgt., um CHF 400.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen somit CHF 2‘800.00. 4. Bezüglich der bei A.________, vgt., mit Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern vom 07.08.2015 aufgeschobenen Reststrafe von 4 Tagen Freiheitsstrafe wird die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet.