1. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 21‘757.00; 2. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4‘000.00. 3. Es wird eine Landesverweisung von 5 Jahren ausgesprochen (Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB). II. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz