1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilforderung von D.________ auf den Zivilweg verwiesen. 2. Die Privatklägerin F.________ wird für eine allfällige Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen. 3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden; 19 IV. Weiter verfügt wurde: Die beschlagnahmten Swatch SR 1130SW wird nach Rechtskraft des Urteils dem C.________, zwecks Anrechnung an seine Zivilforderung übergegeben (Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB). B. I. A.________ wird verurteilt: