2. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 100.00. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt; III. A.________ in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt wurde: 1. Zur Bezahlung von CHF 80.00 Schadenersatz an die Privatklägerin C.________. 2. Zur Bezahlung von CHF 1‘390.00 Schadenersatz an den Privatkläger E.________. Soweit weitergehend wird seine Zivilklage abgewiesen; Betreffend Zivilpunkt in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter erkannt wurde: