96 des Schengener Durchführungsübereinkommens [SDÜ]) sowie andererseits für die Verfügungen betreffend das DNA-Profil des Beschuldigten sowie seine biometrischen erkennungsdienstlichen Daten. Diese Verfügungen sprechen für sich und brauchen nicht näher begründet zu werden. Die Geschädigten S.________ und M.________ haben sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Privatkläger zurückgezogen, jedoch um Zusendung des Urteils gebeten. Der Beschuldigte hat sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt (pag. 1284 f.).