21. Zu bestätigen sind schliesslich die Verfügungen, soweit sie noch nicht rechtskräftig oder der Rechtskraft nicht zugänglich sind. Dies gilt einerseits für die gesetzlich vorgesehene Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (vgl. Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0] und Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens [SDÜ]) sowie andererseits für die Verfügungen betreffend das DNA-Profil des Beschuldigten sowie seine biometrischen erkennungsdienstlichen Daten.