20. Amtliche Entschädigungen Rechtsanwalt B.________ ist entsprechend seiner Kostennote vom 23. Oktober 2019 für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren zu entschädigen. Seine Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (siehe pag. 1725 f.). Abzuziehen ist lediglich der nicht angefallene Aufwand für die oberin- 15 stanzliche Hauptverhandlung und Urteilseröffnung, womit ein zu entschädigender Aufwand von 27 Stunden resultiert. Die Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten (Art.