19. Verfahrenskosten Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kostenschluss (wie gesehen) zu bestätigen, ebenso die Honorarbestimmung für den amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt B.________. Die oberinstanzlichen Kosten trägt aufgrund seines vollständigen Unterliegens der Beschuldigte (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es geht um ein beschränktes Berufungsverfahren gegen ein Urteil eines Einzelgerichts.