StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Kammer ist vorliegend an das Verschlechterungsverbot gebunden, weswegen auf die Mindestdauer von fünf Jahren zu erkennen ist. 17. Fazit Nach dem Gesagten ist mit Blick auf den Grundsatz der restriktiven Handhabung der Härtefallklausel gegen den Beschuldigten ein Landesverweis von 5 Jahren auszusprechen. Dieser Landesverweis ist ihm gegenüber zumutbar. V. Zivilpunkt