Zwar ist davon auszugehen, dass die Anordnung der Landesverweisung einem deliktfreien Leben des Beschuldigten nicht zuträglich sein dürfte. Solche möglichen Konsequenzen vermögen jedoch für sich betrachtet keinen Härtefall zu begründen. 16.2.4 Zwischenfazit Der Beschuldigte ist in der Schweiz seit Jahren deliktisch tätig. Er geht keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach und verfügt auch über kein soziales Umfeld. Er würde bei einer Rückkehr nicht aus einer etablierten Situation herausgerissen werden.