Im vorliegenden Fall wäre eine freiwillige Rückkehr des Beschuldigten möglich. Mit Blick darauf, dass offensichtlich kürzlich eine zwangweise Abschiebung nach Somalia erfolgt ist, ist zudem keinesfalls gesichert, dass eine solche in naher Zukunft nicht stattfinden könnte (https://beobachtungsstelle.ch/news/erste-zwangsausschaffungen-nach- somalia-und-afghanistan/, zuletzt aufgerufen am 28. Oktober 2019). Zwar ist davon auszugehen, dass die Anordnung der Landesverweisung einem deliktfreien Leben des Beschuldigten nicht zuträglich sein dürfte.