Gleichzeitig verlangt das Bundesgericht keine umfassende Prüfung und auch nicht, dass bei Zweifel bezüglich des Vollzugs von einer Anordnung eines Landesverweises abzusehen wäre. Diese Betrachtung rechtfertigt sich insbesondere auch mit Blick darauf, dass sich die tatsächliche Situation in Krisengebieten rasch verändern kann und im Zeitpunkt der Urteilsfällung ohnehin nicht klar ist, wann die Landesverweisung zu vollziehen ist. Im vorliegenden Fall wäre eine freiwillige Rückkehr des Beschuldigten möglich.